Satzung der Oldenburger
Freizeitkünstler e.V.
§1
Der Verein führt den Namen "Oldenburger Freizeitkünstler e.V." mit Sitz in
Oldenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.
§2
Zweck des Vereins ist es, Freizeitkünstler zusammenzuführen, zu fördern und
gegenseitig Erfahrungen auszutauschen. Der Verein verfolgt ausschließlich
kulturelle, nicht aber wirtschaftliche, politische oder religiöse Ziele.
Einnahmen werden ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet.
§3
Die Mitgliedschaft kann jeder beantragen, der seinen Wohnsitz im Bereich der
Stadt Oldenburg oder in den Landkreisen Ammerland, Oldenburg oder Wesermarsch
hat. Ausnahmen können von der Mitgliedsversammlung zugelassen werden.
Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über die Aufnahme. Bei einer Ablehnung brauchen keine Gründe
angegeben zu werden. Nach Aufnahme in den Verein wird ein Mitgliedsausweis
ausgehändigt.
§4
Jedes Mitglied ist nach erfolgter Aufnahme in alle Ämter des Vereins wählbar,
und hat Anrecht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen und Ausstellungen, die
vom Verein durchgeführt werden.
§5
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes. Der Austritt aus dem
Verein ist jederzeit möglich, die Austrittserklärung ist schriftlich oder
mündlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zulässig. Der Mitgliedsausweis ist im
Austrittsfall zurückzugeben.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet in
geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder, wobei in diesem Fall mindestens 40% aller Mitglieder
anwesend sein müssen. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf
Beitragsrückzahlung, auch eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
§6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.
Die Höhe des Beitrages in Euro wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Falls
erforderlich, wird bei Veranstaltungen des Vereins von der Mitgliederversammlung
ein angemessener Betrag beschlossen.
§7
Höchstes Gremium des Vereins ist die Mitgliedervollsammlung, diese tritt auf
Einladung des Vorstandes jährlich in einer Jahreshauptversammlung zusammen. Zu
dieser Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand 4 Wochen vorher schriftlich mit
Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§8
Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von 2 Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Je 1 Mitglied stellen den Vorstand.
Die/den 1 .Vorsitzende/n, die/ den 2.Vorsitzende/n, den/die Kassenwart/wartin und den/ die Schriftwart/wartin
Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der/die 1. oder
der/ die 2.Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§9
Die Mitgliedervollversammlung wählt außerdem zwei Kassenprüfer, von denen
jährlich einer durch Wahl ersetzt wird.
§10
Der Vorstand kann zur Unterstützung bis zu 4 Beisitzer bestellen.
§11
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, oder wenn diese
mindestens 30% der Mitglieder schriftlich verlangen, durch den Vorstand einzuberufen.
§12
Bei der Ausübung von Vereinstätigkeiten sind entstandene Auslagen gegen Nachweis
vom Verein zu erstatten.
§13
Die Vereinsauflösung kann nur eine zu diesem Zweck mit einer Einladungsfrist von
3 Wochen einberufene Mitgliederversammlung beschließen, und wenn in einer
geheimen Abstimmung mindestens 75% der anwesenden Mitglieder mit gültig
abgegebener Stimme die Auflösung beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen
an eine dann zu bestimmende kulturelle Einrichtung der Stadt Oldenburg.
§14
*Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in
Kraft Oldenburg, den 7.Mai 1996