Satzung der Oldenburger Freizeitkünstler e.V.

§1

Der Verein führt den Namen "Oldenburger Freizeitkünstler e.V." mit Sitz in Oldenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.

§2

Zweck des Vereins ist es, Freizeitkünstler zusammenzuführen, zu fördern und gegenseitig Erfahrungen auszutauschen. Der Verein verfolgt ausschließlich kulturelle, nicht aber wirtschaftliche, politische oder religiöse Ziele. Einnahmen werden ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

§3

Die Mitgliedschaft kann jeder beantragen, der seinen Wohnsitz im Bereich der Stadt Oldenburg oder in den Landkreisen Ammerland, Oldenburg oder Wesermarsch hat. Ausnahmen können von der Mitgliedsversammlung zugelassen werden.

Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Bei einer Ablehnung brauchen keine Gründe angegeben zu werden. Nach Aufnahme in den Verein wird ein Mitgliedsausweis ausgehändigt.

§4

Jedes Mitglied ist nach erfolgter Aufnahme in alle Ämter des Vereins wählbar, und hat Anrecht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen und Ausstellungen, die vom Verein durchgeführt werden.

§5

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, die Austrittserklärung ist schriftlich oder mündlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zulässig. Der Mitgliedsausweis ist im Austrittsfall zurückzugeben.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei in diesem Fall mindestens 40% aller Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückzahlung, auch eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

§6

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages in Euro wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Falls erforderlich, wird bei Veranstaltungen des Vereins von der Mitgliederversammlung ein angemessener Betrag beschlossen.

§7

Höchstes Gremium des Vereins ist die Mitgliedervollsammlung, diese tritt auf Einladung des Vorstandes jährlich in einer Jahreshauptversammlung zusammen. Zu dieser Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand 4 Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§8

Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Je 1 Mitglied stellen den Vorstand.

Die/den 1 .Vorsitzende/n, die/ den 2.Vorsitzende/n, den/die Kassenwart/wartin und den/ die Schriftwart/wartin

Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der/die 1. oder der/ die 2.Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§9

Die Mitgliedervollversammlung wählt außerdem zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer durch Wahl ersetzt wird.

§10

Der Vorstand kann zur Unterstützung bis zu 4 Beisitzer bestellen.

§11

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, oder wenn diese mindestens 30% der Mitglieder schriftlich verlangen, durch den Vorstand einzuberufen.

§12

Bei der Ausübung von Vereinstätigkeiten sind entstandene Auslagen gegen Nachweis vom Verein zu erstatten.

§13

Die Vereinsauflösung kann nur eine zu diesem Zweck mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen einberufene Mitgliederversammlung beschließen, und wenn in einer geheimen Abstimmung mindestens 75% der anwesenden Mitglieder mit gültig abgegebener Stimme die Auflösung beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an eine dann zu bestimmende kulturelle Einrichtung der Stadt Oldenburg.

§14

*Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft Oldenburg, den 7.Mai 1996